Hundekot auf Gehwegen, öffentlichen Rasenflächen und Kinderspielplätzen


Sie werden zugeben, das ist kein schönes Gefühl und ekelerregend ist es auch.

Daher ist die Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) jetzt gezwungen, diese Verhaltensweise verschiedener Hundebesitzer einzudämmen.

Im Kreislauf Wirtschaft- und Abfallgesetz  -KrW-AbfG- heißt es in § 5 – Wildlagernde Abfälle: Für das Zusammentragen und Bereitstellen von Abfällen, die auf tatsächlich frei zugänglichen Flächen widerrechtlich lagern und an denen kein Besitz im Sinne des § 3 Abs. 6 des Kreislauf Wirtschafts- und Abfallgesetzes besteht (wildlagernde Abfälle), ist die Verursacherin oder der Verursacher der Lagerung oder nach sonstigem Recht zum Zusammentragen und Bereitstellen verpflichtete Dritte verantwortlich.

In § 25 a – abfallrechtlichen Zuständigkeit der Gemeinden – heißt es in Abs. 1: In Gemeinden ist der Gemeindevorstand, in Städte ist der Magistrat für die abfallrechtliche Überwachung von Abfällen außerhalb von Deponien sowie außerhalb von sonstigen zulassungs- oder genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständig, soweit die Abfälle ausschließlich gelagert oder abgelagert werden.

Wir bitten deshalb alle Hundebesitzer nochmals darauf zu achten, dass unsere Umwelt durch die Hinterlassenschaften der Hunde nicht weiter beeinträchtigt wird.

Das Ordnungsamt der Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) wird nun zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen greifen und ab sofort die Besitzer von Hunden, die erkannt werden und deren Hinterlassenschaften nicht entfernt werden, mit einem Verwarnungsgeld belegen.

Wir bitten um Beachtung.