Die Inhaberinnen/Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind gemäß § 30 (2) der Friedhofsordnung der Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten bzw. die/der Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht des Friedhofsträgers wird die Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) Überprüfungen an allen Grabstätten auf den Waldbrunner Friedhöfen ab dem 01.09.2025 durchführen. Sollten Grabstätten nicht standsicher sein, wird bei akuter Gefahr der Grabstein direkt umgelegt. In mindergefährlichen Fällen wird der Grabstein mit einem Aufkleber versehen. Die ordnungsgemäße Befestigung dieser Grabstellen hat dann bis spätestens 31.12.2025 zu erfolgen. Die Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) wird nach diesem Zeitraum erneute Kontrollen durchführen. Sollte die Gefahrenstelle nicht beseitigt worden sein, behält sich die Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) entsprechend § 30 (3) der Friedhofsordnung vor, die Grabstellen umzulegen oder im Zuge der Ersatzvornahme die Grabstellen auf Kosten der Inhaber und Nutzungsberechtigten zu entfernen bzw. befestigen zu lassen.
Die Inhaberinnen/Inhaber der Grabstätten bzw. die/der Nutzungsberechtigte werden hiermit nochmals gebeten, selbst Kontrollen bis zu dem o. g. Termin durchzuführen. Etwaige Mängel sind zu beseitigen. Des Weiteren verweisen wir nochmals an die Eigenverantwortlichkeit der Grabinhaberinnen/Inhaber.