Die Gemeinde Waldbrunn erinnert die Anlieger von öffentlichen Straßen daran, ihrer Straßenreinigungspflicht nachzukommen und Unkraut auf Gehwegen und besonders in Straßenrinnen sowie sonstigen Kehricht auf Gehwegen und Fahrbahnbereichen zu beseitigen.
Wir nehmen heute den vorstehenden Hinweis zum Anlass, die Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung in Erinnerung zu bringen.
Nach den Bestimmungen der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde
Waldbrunn (Westerwald) (Straßenreinigungssatzung) sind die Grundstückseigentümer
zur wöchentlichen Straßenreinigung verpflichtet. Die Reinigungspflicht erstreckt sich
u.a. auf Straßen, Gehwege sowie Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle.
Die Reinigung umfasst das Entfernen von Schmutz, Unrat, Papier, Laub und ähnlichem.
Neben dem Kehren gehört zur Reinigung auch das Entfernen von Grünwuchs aus dem
Pflaster und um Verkehrszeichen bzw. Laternenmasten.
Die Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) kann unter www.waldbrunn.de eingesehen werden.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Bäume, Äste, Sträucher und Hecken bis zur Grundstücksgrenze auf das vorgegebene Lichtraumprofil zurückzuschneiden sind.
Nach einem Zurückschneiden des Überwuchses ist die Verkehrssicherheit der Straße bzw. des Weges für Verkehrsteilnehmer, sei es als Fahrzeugführer, Radfahrer oder Fußgänger wiedergegeben.
Kommen Eigentümer der Pflicht zum Entfernen überhängenden Bewuchses nach Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, kann die Gemeinde nach § 27 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes das Zurückschneiden von Anpflanzungen veranlassen und den Grundstückseigentümern die Kosten in Rechnung stellen.
Das Ordnungsamt der Gemeinde Waldbrunn wird in den kommenden Wochen vermehrt Kontrollen durchführen.
Wir weisen darauf hin, dass das Nichtbeachten der Straßenreinigungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem Bußgeld bis zu 500 € geahndet werden kann.