Diese Rampen aus unterschiedlichen Materialien sollen den Anliegern ein bequemeres Zufahren ermöglichen. Unabhängig davon, dass solche Rampen die Entwässerung der Straße beeinträchtigen, stellen sie ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei der Durchführung des Winterdienstes (Räumen) dar. Sollte eine Rampe ungünstig mit dem Schneepflug erfasst werden, könnte sie unkontrolliert in den Verkehrsraum gelangen. Hierbei können sowohl Sach- als auch Personenschäden entstehen.
Das Auslegen solcher Bordsteinrampen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach S 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. S 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG) dar.
Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach S 8 FStrG bzw. S 16HStrG benutzt oder werden Autowracks oder Gegenstände verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.
Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den verbotswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. Die Straßenbaubehörde kann die von der Straße entfernten Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten. Dies ist in S 8 Abs. 7a FStrG bzw. S 17a HStrG geregelt.
Die Ausübung einer Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ist gem. S 23 FStrG bzw. S 51 HStrG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Das Auslegen solcher Bordsteinrampen stellt ferner eine Verunreinigung, ggf. sogar eine Beschädigung der Straße gem. S 15 HStrG dar, diese Rechtsvorschrift gilt auch für Bundesstraßen. Die Missachtung der Vorschrift ist ebenso gem. S 51 HStrG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
In den Fällen, in denen die Anwohner unerlaubt die Rampen mithilfe von Schrauben an der Straße/ Bordstein befestigt haben, wird darauf hingewiesen, dass es sich hier bei der damit verbundenen Beschädigung der Straße um eine strafbare Sachbeschädigung handelt (S 303 StGB).
Wir fordern die betreffenden Bürgerinnen und Bürger auf, die erforderlichen Schritte zur Beseitigung der Bordsteinrampen im Zuge der Kreis-, Gemeinde- und Landesstraßen zu entfernen.