Artikel 1
Präambel
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVB. I S. 381 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) am 07.02.2023 die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 2
§ 27a Wiesengrabstätten und Wiesenurnengrabstätten
hinzugefügt wird:
Das Format für Rasenplatten für Tiefengräber beträgt Höhe 0,80 m, Breite 1,00 m und einer Stärke von 0,05 m. Bei Wiesenwahlgrabstätten (Doppelgräber) muss der Nutzungsberechtigte die Grabstätte mit mindestens einer Rasenplatte im Format Höhe 0,30 m, Breite 0,40 m und einer Stärke von 0,04 m versehen. Es können auch zwei Platten in dem Format Höhe 0,30 m, Breite 0,40 m und einer Stärke von 0,04 m nebeneinander errichtet werden. Bei Wiesenreihengräber muss der Nutzungsberechtigte die Grabstätte mit einer Rasenplatte im Format Höhe 0,30 m, Breite 0,40 m und einer Stärke von 0,04 m versehen.
Artikel 3
Diese IV. Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Waldbrunn (Westerwald)
65620 (Westerwald), den 16.02.2023
Peter Blum, Bürgermeister
Lesefassung der Friedhofsordnung finden Sie hier